Satzung

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Geographie und Völkerkunde zu Lübeck e.V.“
Er hat seinen Sitz in Lübeck und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck (VR 1190 HL) eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Vereinszweck

§ 2
Zweck des Vereins ist es, das Wissen von den regionalen und globalen geographischen und ethnologischen Zusammenhängen in der Öffentlichkeit zu verbreiten sowie das Engagement für geographische und ethnologische Belange zu fördern. Vor allem gehört dazu, die Völkerkundesammlung der Hansestadt Lübeck bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowohl in materieller als auch in ideeller Hinsicht zu unterstützen.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. Öffentliche Veranstaltungen, die die Natur- und Kulturlandschaften der Erde und das Wirken der Menschen in ihnen thematisieren.
  2. Veranstaltungen und Initiativen, die die verschiedenen Kulturen der Menschheit in Vergangenheit und Gegenwart thematisieren und die Gleichwertigkeit aller Kulturen betonen.
  3. Exkursionen
  4. Unterstützung geographischer und ethnologischer Forschungen
  5. Zusammenarbeit mit Vereinen, Institutionen und Behörden.
 § 3
Die Gesellschaft für Geographie und Völkerkunde zu Lübeck  e. V.  ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
 
§ 4
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
 
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 6
Die Gesellschaft für Geographie und Völkerkunde zu Lübeck e. V. gehört der „Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit“ (GEMEINNÜTZIGE) als Tochterverein an. Das Verhältnis beider Vereine regelt sich gemäß § 15 der Satzung der „Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit gegr. 1789“.
Die Gesellschaft pflegt zur GEMEINNÜTZIGEN engen Kontakt. Sie unterrichtet die GEMEINNÜTZIGE über Änderungen in ihrem Vorstand und in ihrer Satzung. Sie übersendet der GEMEINNÜTZIGEN die Jahresberichte.
Die Vorsitzenden der Gesellschaft müssen Mitglied der GEMEINNÜTZIGEN sein.

III. Mitgliedschaft

§ 7
Mitglied der Gesellschaft für Geographie und Völkerkunde zu Lübeck e. V. kann werden, wer die Ziele der Gesellschaft unterstützt.Dazu zählen auch körperschaftliche und fördernde Mitglieder. 
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, der diese der Mitgliederversammlung mitteilt.
Es kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod bzw. bei körperschaftlichen Mitgliedern mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr wird hierdurch nicht berührt.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Änderung, Übermittlung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf
-  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger sowie den Zweck der Speicherung,
-  Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit,
-  Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft gröblich verstoßen hat oder mit seinem Jahresbeitrag länger als 12 Monate nach Fälligkeit im Verzug ist. Gegen den Beschluss hat das Mitglied das Recht auf Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses. Die Berufung ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die frist- und formgerechte Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die zum 15. März eines jeden Jahres fällig werden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag der körperschaftlichen und fördernden Mitglieder wird mit diesen durch den Vorstand unmittelbar vereinbart.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

IV. Organe

Organe der Gesellschaft sind

a)der Vorstand

b)der Beirat

c)die Mitgliederversammlung.

V. Vorstand

§ 8
Der Vorstand besteht aus dem/der
  1. Vorsitzenden
  2. Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in
dem/der Kassenverwalter/in
Die Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie sind jeweils allein vertretungsbefugt.
 
§ 9
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
 
§ 10
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend  sind. Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
 
§ 11
Der/die Kassenverwalter/in verwaltet die Kasse und das sonstige Vermögen der Gesellschaft.
Seine/ihre Amtsführung wird einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern/innen geprüft.
Diese werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
 
§ 12
Die Vorstandswahl wird offen durchgeführt, es sei denn, mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder stimmen für eine geheime Wahl.

VI. Beirat

§ 13
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und die Erreichung der Vereinsziele aktiv zu befördern.
 Der Beirat besteht aus mindestens zwei sachkundigen Mitgliedern. Er wird vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt. Dem Beirat gehört kraft Amtes die mit der Leitung der Völkerkundesammlung beauftragte Person an.

VII. Mitgliederversammlung

§ 14
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
Sie ist ausschließlich zuständig für
  1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
  2. die Wahl, Entlastung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  3. die Wahl und die Abberufung von Kassenprüfern/innen
  4. die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  5. Satzungsänderungen
  6. Auflösung der Gesellschaft
  7. die Mitgliedschaft in anderen Organisationen
  8. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

 § 15

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt. Die Einberufung hierfür erfolgt schriftlich durch den Vorstand, spätestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Sie gilt 3 Tage nach der Absendung als zugegangen.
 Anträge sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an die/den 1. Vorsitzende/den einzureichen. Sie sind in der Geschäftsstelle der Gesellschaft zur Einsichtnahme auszulegen. Fristgerecht eingegangene Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es fordern.
 
§ 16
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, falls auch dieser/diese nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Jede fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Beschlüsse über Anträge, die nicht bzw. nicht fristgerecht angekündigt waren, können nicht gefasst werden, wenn 1/10 der anwesenden Mitglieder widerspricht.
Es ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und das den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Hauptversammlung zuzusenden ist.
 

VIII. Satzungsänderung, Auflösung der Gesellschaft

§ 17
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der
anwesenden Mitglieder.
 
§ 18
Für Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen der Gesellschaft für Geographie und Völkerkunde zu Lübeck e.V. der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit e.V. in Lübeck zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.  
Die vorliegende Satzung tritt an die Stelle der aufgehobenen Satzung vom 1. Januar 2003. Sie wird wirksam mit der Eintragung im Vereinsregister.
 

Lübeck, den 24.10.2014

Download Satzung der GGV von 2014 

Kontakt

Gesellschaft für Geographie und Völkerkunde zu Lübeck e.V.
Hohelandstr. 50, 23564 Lübeck

1. Vorsitzender: Dr. Steffen Lindemann
2. Vorsitzender: Dr. Klaus Schuback
E-Mail: kontakt(at)geoluebeck.de