Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Geographie und Kulturen der Welt e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Lübeck und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck (VR 1190 HL)
eingetragen. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist die
• Förderung von Wissenschaft und Forschung
• Förderung von Kunst und Kultur
• Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
• Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. - Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Öffentliche Veranstaltungen, die die Natur- und Kulturlandschaften der Erde und das Wirken der
Menschen in ihnen thematisieren
• Veranstaltungen und Initiativen, die die verschiedenen Kulturen der Menschheit in
Vergangenheit und Gegenwart thematisieren und die Gleichwertigkeit aller Kulturen betonen
• Exkursionen
• Unterstützung der Sammlung Kulturen der Welt der Hansestadt Lübeck
• Zusammenarbeit mit Vereinen, Institutionen und Behörden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenverordnung. - Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verhältnis zur GEMEINNÜTZIGEN
Der Verein gehört der „Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit“
(GEMEINNÜTZIGE) als Tochterverein an. Das Verhältnis zueinander regelt sich gemäß § 15 der
Satzung der GEMEINNÜTZIGEN. Der Verein pflegt zur GEMEINNÜTZIGEN engen Kontakt.
Er unterrichtet die GEMEINNÜTZIGE über Änderungen in seinem Vorstand und in seiner
Satzung und übersendet die Jahresberichte. Die Vorsitzenden des Vereins müssen Mitglied der
GEMEINNÜTZIGEN sein.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Vereins unterstützt. Dazu zählen auch
körperschaftliche und fördernde Mitglieder. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, der diese
der Mitgliederversammlung mitteilt. Es kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die
Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. - Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod bzw. bei körperschaftlichen Mitgliedern mit dem Verlust
der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig. Die Beitragspflicht für das laufende
Jahr wird hierdurch nicht berührt. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat oder mit seinem Jahresbeitrag länger als 12 Monate
nach Fälligkeit im Verzug ist. Gegen den Beschluss hat das Mitglied das Recht auf Berufung an
die nächste ordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung
des Ausschließungsbeschlusses. Die Berufung ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die frist-
und formgerechte Berufung hat aufschiebende Wirkung. - Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die zum 15. März eines jeden Jahres fällig werden.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Der Beitrag der körperschaftlichen und fördernden Mitglieder wird mit diesen durch
den Vorstand unmittelbar vereinbart. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe
- Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstands und Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf
Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Sie haften gegenüber dem Verein nur für Vorsatz. - Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung
erhalten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus
der/dem 1.Vorsitzenden und 2.Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder
des Vorstandes sind stimmberechtigt. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB
besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2.Vorsitzenden. Sie sind jeweils allein
vertretungsbefugt. - Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus,
so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die
Mitglieder des Vorstandes entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig. - Beschlüsse außerhalb von Sitzungen können schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail
gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen. Alle
Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand und Beirat zur Verfügung zu stellen. - Ein Mitglied des Vorstands verwaltet die Kasse und das sonstige Vermögen des Vereins. Die
Amtsführung wird einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft. Für die
Prüfung der Amtsführung werden zwei Kassenprüfer/innen bestellt. Diese werden auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt.
§ 8 Beirat
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und die
Erreichung der Vereinsziele aktiv zu befördern.
Der Beirat besteht aus mindestens zwei sachkundigen Mitgliedern. Er wird vom Vorstand für die
Dauer von drei Jahren gewählt. Dem Beirat gehört kraft Amtes die mit der Leitung der Sammlung
Kulturen der Welt der Hansestadt Lübeck beauftragte Person an.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist ausschließlich zuständig für die
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
- Wahl, Entlastung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Wahl und Abberufung von Kassenprüfern/innen
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Mitgliedschaft in anderen Organisationen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Vorstands.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt. Die
Einberufung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail durch den Vorstand, spätestens 4 Wochen
vorher unter Angabe der Tagesordnung. Anträge sind spätestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung an die/den 1. Vorsitzende/den einzureichen. Fristgerecht eingegangene
Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden
unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen einberufen, wenn es der Vorstand
für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es fordern. - Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem 2.
Vorsitzenden, falls auch dieser/diese nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Jede fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. - Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Es ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen und
den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Hauptversammlung zuzusenden ist.
§ 10 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
der anwesenden Mitglieder. - Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das
Vermögen des Vereins der GEMEINNÜTZIGEN zuzuführen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 24.06.2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie wird wirksam
mit der Eintragung im Vereinsregister.
Lübeck, 24. Juni 2024